Wohnungsgeberbescheinigung, § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
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Produktinformationen "Wohnungsgeberbescheinigung, § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)"
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG),
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01. November 2015 muss jeder Vermieter bei jeder Vermietung innerhalb von zwei Wochen eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen. Kommen Vermieter ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder unzureichend nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.