Arbeitszeitnachweis nach § 17 Mindestlohngesetz
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Produktinformationen "Arbeitszeitnachweis nach § 17 Mindestlohngesetz"
Seit dem 01.01.2015 gilt über die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes hinaus nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Die Erfüllung dieser Pflicht wird zuständigkeitshalber vom Zoll geprüft. Bei Feststellung eines Verstoßes drohen Bußgelder bis zu 30.000 €.
Dies betrifft alle geringfügig Beschäftigten (Minijobs), außer in Privathaushalten, und alle Arbeitnehmer im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, im Messe- und Ausstellungsgewerbe, in der Fleischwirtschaft.
Mit diesem neuen Formularblock im Format DIN A4 kann jeder Arbeitgeber, egal ob er Minijobber oder Vollzeitkräfte beschäftigt, diese Pflicht erfüllen. Auf jedem der 24 Formularblätter wird die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers für einen Monat (31 Tage) erfasst.