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Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

Produktinformationen "Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung"

Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nur im Einverständnis des Schuldners betreten und durchsuchen. Verweigert der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt oder wird der Schuldner mehrfach vom Gerichtsvollzieher nicht angetroffen, kann der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass einer Durchsuchungsanordnung beantragen, auf deren Grundlage der Gerichtsvollzieher die Wohnung auch ohne den Schuldner oder gegen dessen Willen betreten und durchsuchen darf. Erforderlichenfalls kann sich der Gerichtsvollzieher der Hilfe der Polizei bedienen. Der Vordruck enthält bereits die vorbereitete Durchsuchungsanordung, die auch die Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn-und Feiertagen (§ 758 a Abs. 4 ZPO) vorsieht. Das Formular entspricht dem gültigen gesetzlichen Muster gemäß Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung.

Mindestabnahme: 10 Stück

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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dient der Pfändung von Geldforderungen und deren Auszahlung an den Gläubiger zur Tilgung der titulierten Schuld. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss vom Vollstreckungsgericht erlassen und dem Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber oder Bank) zugestellt werden. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung darf der Drittschuldner keine Zahlung mehr an den Schuldner leisten. Er muss dem Gläubiger gegenüber Erklärungen zu der gepfändeten Forderung abgeben und den gepfändeten Betrag an den Gläubiger auszahlen. Dieser Antrag dient der Pfändung von Arbeitseinkommen und berücksichtigt die Besonderheiten der Vollstreckung von laufenden und rückständigen Unterhaltsansprüchen. Das Formular entspricht dem gültigen gesetzlichen Muster gemäß Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und ist geeignet zur Pfändung von Forderungen wegen Unterhalt aus Anspruch: - an Arbeitgeber - an die Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger (Sozialleistungen) - an das Finanzamt - an Kreditinstitute und Banken - an Versicherungsgesellschaften - an Bausparkassen - an Sonstige gemäß beizufügender Anlage. Mindestabnahme: 10 Stück

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