Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

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Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nur im... mehr
Produktinformationen "Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung"

Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nur im Einverständnis des Schuldners betreten und durchsuchen. Verweigert der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt oder wird der Schuldner mehrfach vom Gerichtsvollzieher nicht angetroffen, kann der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass einer Durchsuchungsanordnung beantragen, auf deren Grundlage der Gerichtsvollzieher die Wohnung auch ohne den Schuldner oder gegen dessen Willen betreten und durchsuchen darf. Erforderlichenfalls kann sich der Gerichtsvollzieher der Hilfe der Polizei bedienen. Der Vordruck enthält bereits die vorbereitete Durchsuchungsanordung, die auch die Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn-und Feiertagen (§ 758 a Abs. 4 ZPO) vorsieht. Das Formular entspricht dem gültigen gesetzlichen Muster gemäß Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung.

Mindestabnahme: 10 Stück

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